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   OLG Hamm, 26.07.2011 - II-2 WF 131/11   

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https://dejure.org/2011,18721
OLG Hamm, 26.07.2011 - II-2 WF 131/11 (https://dejure.org/2011,18721)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.07.2011 - II-2 WF 131/11 (https://dejure.org/2011,18721)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. Juli 2011 - II-2 WF 131/11 (https://dejure.org/2011,18721)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 52
  • FamRZ 2012, 51
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BayObLG, 24.10.2019 - 1 VA 107/19

    Keine Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts für Rechtsbehelfe

    Jedenfalls bei einem nach Verfahrensabschluss gestellten Akteneinsichtsantrag folge dies aus § 23 EGGVG, wie sich dies aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Juli 2011, 2 WF 131/11, ergebe.

    Bei der vom Landgericht genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Juli 2011, 2 WF 131/11 (FamRZ 2012, 51) handelt es sich, soweit ersichtlich, um die einzige Entscheidung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, in der vertreten wird, dass die Entscheidung des Gerichts nach § 13 Abs. 7 FamFG über das nach § 13 Abs. 2 FamFG gestellte Akteneinsichtsgesuch eines Dritten - jedenfalls nach Abschluss des Verfahrens - einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 EGGVG darstelle, da es sich um eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme einer Justizbehörde zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit mit Außenwirkung handele, wobei der Begriff der Justizbehörde im funktionalen Sinn zu verstehen sei (OLG Hamm, a. a. O. [juris Rn. 10); so auch für den Fall eines Akteneinsichtsgesuchs in eine Testamentsverwahrungsakte gemäß § 357 Abs. 1 FamFG, im Übrigen jedoch offenlassend: OLG Schleswig, Beschluss vom 28. Mai 2019, 3 Wx 66/18, juris; vgl. auch Pabst in Münchner Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018, § 13 Rn. 32 f.; Fischer in Münchener Kommentar zum FamFG, § 58 Rn. 97; Pabst in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, § 23 EGGVG Rn. 18; Gomille in Haußleiter, FamFG, 2. Aufl. 2017, § 13 Rn. 13; Seidel in Thomas/Putzo, ZPO, § 13 FamFG Rn. 12; Bahrenfuss, FamFG, § 13 Rn. 53; Borth/Grandel in Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl. 2018, § 13 Rn. 1; Ahn-Roth in Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 13 Rn. 48a; Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, § 58 Rn. 13; Gietl, NZFam 2017, 681/685).

  • OLG Frankfurt, 09.01.2020 - 20 VA 18/18

    Offenbarungs- und Ausforschungsverbot bei Volljährigenadoption

    Das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot des § 1758 BGB gilt auch für die Volljährigenadoption (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2011, Az. II-2 WF 131/11, zitiert nach juris und OLG Koblenz, FGPrax 2019, 268).

    Die Gegenauffassung (OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2011, Az. II-2 WF 131/11, zitiert nach juris, Rn. 7 ff.; Bahrenfuss in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 13 FamFG, Rn, 53), welcher der Senat bereits gefolgt ist (Beschluss vom 19.01.2018, Az. 20 VA 15/17, n. v.), geht hingegen davon aus, dass jedenfalls nach Abschluss des Verfahrens gegen die Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs eines Dritten der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den § 23 ff. EGGVG stattfindet.

    Teile der Literatur und die - wenigen - einschlägigen obergerichtlichen Entscheidungen gehen hingegen jedenfalls im Grundsatz davon aus, dass das Ausforschungs- und Offenbarungsverbot des § 1758 BGB, wie dies über die Verweisnorm des § 1767 Abs. 2 S. 1 BGB vorgegeben ist, auch im Bereich der Erwachsenenadoption zur Anwendung kommt (so: OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2011, Az. II-2 WF 131/11, zitiert nach juris Rn. 13 f.; OLG Koblenz, FGPrax 2019, 268, 269; Maurer in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., § 1758 BGB, Rn. 6 und § 1767 BGB, Rn. 74; Löhning in BeckOGK BGB, Stand 01.05.2019, § 1758 BGB, Rn. 5).

  • OLG Hamm, 20.06.2012 - 27 W 41/12

    Presse: Recht auf Einsicht in die vollständigen Handelsregisterakten

    Die anders lautende Entscheidung des OLG Hamm vom 26.7.2011, Az. 2 WF 131 11, in MDR 2012, 52 betrifft einen nach Abschluss eines konkreten familiengerichtlichen Verfahrens gestellten Akteneinsichtsantrag, während das Gesuch des Antragstellers vorliegend keinerlei Bezug zu einem anderen registerrechtlichen oder sonstigen Verfahren hat.
  • BayObLG, 10.01.2023 - 102 VA 127/22

    Entscheidung über Akteneinsicht in Nachlassakte als Akt der Rechtsprechung

    Bei der Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch eines Dritten handelt es sich um eine Endentscheidung in diesem Sinn, weil dadurch das Begehren des Dritten (ganz) erledigt wird (vgl. BayObLG FamRZ 2020, 621 [juris Rn. 20]; Obermann in BeckOK FamFG, 44. Ed. Stand: 1. Oktober 2022, § 38 Rn. 2a u. § 58 Rn. 38a; Feskorn in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 38 FamFG Rn. 6a; vgl. auch OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Februar 2015, 2 UF 160/14, juris Rn. 20; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Dezember 2013, I-3 Va 7/13, juris Rn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Dezember 2012, I-15 VA 15/12, juris Rn. 3; a. A. OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 2011, II-2 WF 131/11, juris Rn. 9; Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 38 Rn. 33); dass der Verfahrensgegenstand der Hauptsache nicht erledigt wird, ist für die (endgültige) Erledigung des Antrags des Dritten, der für sich einen eigenständigen Anspruch auf Akteneinsicht reklamiert, ohne Belang (dies verkennt OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 2011, II-2 WF 131/11, juris Rn. 9).
  • OLG Brandenburg, 14.12.2021 - 13 UF 145/21

    Versagung einer nach Beendigung eines Adoptionsverfahrens beantragten

    Ist die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts als Justizverwaltungsakt zu qualifizieren, ist das vom Antragsteller eingelegte Rechtsmittel als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 ff. EGGVG (so zuletzt OLG Düsseldorf, NJOZ 2021, 1100; Frankfurt, NZFam 2020, 394; OLG Hamm, BeckRS 2011, 23546; Ahn-Rot in Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 13 Rn. 47; MüKoFamFG/Fischer, 3. Aufl. 2018. § 58 Rn. 95; MüKo-FamFG/Pabst, a. a. O. § 13 FamFG Rn. 32) zu werten, dessen Zulässigkeitsanforderungen (§§ 24, 26 Abs. 1 EGGVG) vorliegend gegeben sind.
  • LG München I, 24.07.2019 - 13 T 10013/19

    Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Akteneinsicht in Betreuungsakten

    Jedenfalls bei einem nach Verfahrensabschluss gestellten Akteneinsichtsantrag folgt dies aus § 23 EGGVG (OLG Hamm Beschluss vom 29.7.2011, II-2 WF 131/11).
  • OLG Frankfurt, 01.03.2022 - 20 VA 5/22

    Statthafter Rechtsbehelf gegen die einem Dritten Einsichtnahme in die Akten eines

    bb) Vereinzelt (OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2011, Az. II-2 WF 131/11, zitiert nach juris, Tz. 7 ff.; Bahrenfuss in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 13 FamFG, Rn, 53; Pabst in Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl., § 13 FamFG, Rn. 33) wird die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch einer nicht an dem Verfahren beteiligten Person nach § 13 Abs. 2 FamFG - wie auch bei der Entscheidung nach § 299 Abs. 2 ZPO - immer um einen Justizverwaltungsakt handele, der nach § 23 ff. EGGVG mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden könne.
  • OLG Köln, 17.01.2023 - 27 UF 3/23

    Voraussetzungen der Einsicht in die Akten eines Sorgerechtsverfahrens;

    Der Senat folgt der Auffassung des wohl überwiegenden Teils der Rechtsprechung und Literatur, nach der in Familiensachen gemäß dem FamFG einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten gegen die Versagung der begehrten Akteneinsicht durch das erstinstanzliche Gericht - als Endentscheidung bezüglich des Einsichtsgesuchs - das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG offensteht, weil es sich um eine in richterlicher Unabhängigkeit durch das verfahrensführende Gericht getroffene Entscheidung handelt (so etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 04.07.2022 - 20 WF 68/22 -, zit. n. juris, m. zahlr.w.N.; Sternal in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 13 FamFG Rz. 76, insbes. dort Fn. 204 ff., m.zahlr.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur, u. Rz. 84 m.w.N.) und nicht um einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 EGGVG (so die Gegenauffassung, etwa OLG Hamm, Beschl. v. 26.07.2011 - 2 WF 131/11 -, FamRZ 2012, 51 f.; weit.
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